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Aufpassen bei Selbstumzug!

Was ist wenn beim Selbstumzug Schäden durch Freunde und Bekannte verursacht werden? Welches Rechtsverhältnis entsteht bei solchen „Freundschaftsdiensten“? Und: Wer haftet, wenn Schadensersatzansprüche von dritter Seite (z. B. Vermieter, Hausbesitzer) geltend gemacht werden?

Unser Bürgerliches Gesetzbuch definiert ein sogenanntes „Gefälligkeitsverhältnis“ das bei einem Umzug zwischen dem Umzieher und den freiwilligen Umzugshelfern entsteht. Es kommt in diesem Falle kein „Dienstvertrag“ zustande, auch wenn nach altem Brauch zumindest eine Brotzeit und ein Bier geschuldet wird.

Das besondere Rechtsverhältnis bedeutet in der Praxis, dass der Umzieher keine Schadensansprüche gegenüber dem Umzugshelfer geltend machen kann, wenn dieser zum Beispiel im Eifer des Gefechtes ein wertvolles Fernsehgerät fallen lässt oder Einrichtungsgegenstände beschädigt. Hat der Helfer keine Haftpflichtversicherung oder weigert sich den Schaden anzuerkennen, so hat der Umzieher das Nachsehen. Der Umzieher muss außerdem für alle Schäden haften, die der Umzugshelfer in der Wohnung verursacht: Etwa, wenn beim Umzug sanitäre Einrichtungen beschädigt werden, die der Vermieter auf Kosten des Mieters reparieren lässt. Auch für Schäden am Gemeinschaftseigentum, (zum Beispiel eine kaputte Fensterscheibe im Hausflur) die der Umzugshelfer verursacht, muß grundsätzlich der Umzieher haften.

Ein weiteres Problem: Der Umzugshelfer kann in eine Haftungsfalle gegenüber Dritten geraten, wenn er bei seiner Tätigkeit „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ außer Acht lässt, wie der Gesetzgeber das so schön formuliert.
Ein Beispiel hierfür: Beim Umzug wird ein Geländer des Hausflures beschädigt oder ein geparktes Fremdfahrzeug bekommt Kratzer ab.

Der Umzieher kann der Haftungsfalle entgehen, wenn er ein Speditionsunternehmen beauftragt, denn er hat dann ein Fachunternehmen eingeschaltet, das für derartige Schäden haftet. Auch eine Teilbeauftragung befreit den Umzieher von diesen Risiken.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.